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Freizeit-Bußgeldkatalog:
Was für Grünflächen und Seen in Stuttgart gilt
 
 
Stuttgart zählt zu den grünsten Großstädten in ganz Europa. Zwischen Weinbergen und Wäldern liegen zahlreiche Parks und Grünanlagen, die Groß und Klein zum Verweilen einladen. Ob Schlossgartenanlagen, Park der Villa Berg oder Rosensteinpark – Naturfreunde kommen bei diesen Sehenswürdigkeiten in Stuttgart ganz auf ihre Kosten.

Wer öffentliche Grünanlagen für Freizeit-Aktivitäten nutzt, der sollte allerdings beachten, dass bei Fehlverhalten Sanktionen drohen können, wenn länderspezifische Bußgeldvorschriften verletzt werden. Neben dem Freizeit-Bußgeldkatalog sollten Sie insbesondere die Beschilderung an Parkeingängen, Seen und Waldwegen beachten, um Ihre Freizeit unbeschwert genießen zu können. Aber was ist in Stuttgart wo erlaubt und was sollten Sie auf öffentlichen Grünflächen unterlassen? Im Folgenden haben wir für Sie einige Beispiele zusammengetragen.


Der Zoologisch-Botanische Garten „Wilhelma“:
Was die Parkordnung hier vorschreibt


Damit sich Besucher, Tiere und Pflanzen gleichermaßen wohl fühlen, sind bei einem Besuch der „Wilhelma“ einige Regeln zu beachten. Grundlage ist in diesem Fall eine spezifische Parkordnung, die für alle Parkbesucher verpflichtend ist. Aber was sind die konkreten Inhalte dieses Regelwerks?

Sämtliche freilebende Tiere innerhalb der gesamten Parkanlage dürfen weder gefüttert noch beeinträchtigt oder gefährdet werden. Ausgenommen von dem Verbot sind Tiere innerhalb des parkeigenen Streichelgeheges. Vorausgesetzt, es wird ausschließlich das Futter der zur Verfügung stehenden Futterautomaten verfüttert. Hunde oder andere Tiere mit in den Park zu bringen ist ebenfalls verboten, es sei denn, es handelt sich um Assistenzhunde von durch Behinderung eingeschränkten Besuchern.

Wie zum Teil auch in anderen öffentlichen Grün- und Parkanlagen ist innerhalb der „Wilhelma“ das Grillen streng verboten. Ebenso sind Verunreinigungen und Beschädigungen des Parkgeländes zu unterlassen. Wer entgegen der geltenden Parkordnung trotzdem grillt, seine Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt oder die Rasenfläche beschädigt, dem kann im Bundesland Baden-Württemberg gemäß Bußgeldkatalog ein Bußgeld in Höhe von 50 Euro in Rechnung gestellt werden. Bei dem Bußgeld handelt es sich übrigens um eine Mindestangabe, da je nach Sachverhalt auch höhere Beträge in Frage kommen.


Kulturdenkmal Schlossgarten: Verhaltensregeln für Besucher

Genau wie die „Wilhelma“ hat auch der Schlossgarten sein eigenes Regelwerk. In der gartenspezifischen Grünanlagenordnung ist festgeschrieben, was für Besucher des Schlossgartens verpflichtend ist. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Regelungen der Benutzungsordnung für Grünanlagen des Landes Baden-Württemberg. Verstöße können in Stuttgart auf Grundlage der Straßen- und Anlagen-Polizeiverordnung (StrAnlPoVO) verfolgt und geahndet werden.

Nur mit Zustimmung der Stadt ist es gestattet innerhalb der Anlagen des Schlossgartens Fahrzeuge zu nutzen. Ausnahmen bestehen für Versehrtenfahrzeuge, Kinderwagen oder Kinderspielfahrzeuge (Z. B. Laufrad, Tretroller, Bobby Car etc.).

Hunde sind im Gegensatz zur „Wilhelma“ im Schlossgarten zwar erlaubt, aber es besteht Leinenpflicht und Hinterlassenschaften der Vierbeiner müssen eingesammelt sowie ordnungsgemäß entsorgt werden. Außerdem sind Hunde von Kinderspielplätzen und Liegewiesen fernzuhalten.

Insbesondere in der warmen Jahreszeit zieht es Fans von gegrilltem Fleisch und Gemüse in nahegelegene Grünanlagen, um dem Grillvergnügen zu frönen. Was viele jedoch nicht wissen oder zum Teil auch ignorieren, ist die Tatsache, dass dies in Parks oder auf öffentlichen Wiesen grundsätzlich illegal ist, sofern das Verbot nicht an bestimmten Stellen durch entsprechende Schilder aufgehoben wird. Im unteren Schlossgarten gibt es einige feste Grillstellen, an denen gegrillt werden darf. In jedem Fall verboten sind offene Feuerstätten innerhalb der gesamten Anlage.

Sämtliche Bepflanzungen, Kunstwerke, Sitzgelegenheiten sowie Spielgeräte für Kinder stehen unter dem Schutz des Schlossgartens, der zu den zahlreichen Kulturdenkmälern Stuttgarts gehört. Jegliches Eingreifen in Form von Verunreinigung, Beschädigung oder missbräuchlicher Nutzung ist Besuchern gemäß Grünanlagenordnung nicht gestattet.

Zuwiderhandlungen können gemäß § 18 Polizeigesetz verfolgt und geahndet werden, denn hier heißt es:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, soweit die Polizeiverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Sie beträgt mindestens 5 Euro und höchstens 5 000 Euro, bei Polizeiverordnungen der obersten Landespolizeibehörden höchstens 25 000 Euro.“


Max-Eyth-See, Pfaffensee, Neuer See – ist Angeln an Stuttgarter Gewässern ohne Angelschein erlaubt?

Viele Seen und Flüsse ziehen Hobbyangler aus ganz Deutschland nach Stuttgart. Ohne Angelschein ist das Angeln im gesamtem Bundesland Baden-Württemberg jedoch nur eingeschränkt möglich. Sofern es sich um Gewässer handelt, die eine Größe von 0,25 Hektar nicht überschreiten und „denen es an einer für jede Art des Fischwechsels geeigneten Verbindung mit anderen Gewässern fehlt“ dürfen hier auch Hobbyangler ohne Angelschein ihr Glück beim Angeln versuchen. Außerdem muss es der Fall sein, dass dieses Gewässer nur einem einzigen nicht beschränkten Fischereirecht unterliegt. Die rechtliche Legitimation dafür liefert § 1 Abs. 2 Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG).

Wer hingegen, ohne im Besitz eines Angelscheins zu sein, an Gewässern dem Angeln nachgeht, für die Angelscheinpflicht besteht, der macht sich in Stuttgart einer Straftat schuldig, da in Baden-Württemberg der Tatbestand „Fischwilderei“ als solche gilt. Gesetzlich verankert ist diese Regelung in § 293 Strafgesetzbuch. Hier heißt es wie folgt:
„Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts 1. fischt oder 2. eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Übrigens ist auch die weit verbreitete Annahme, dass an Forellenteichen grundsätzlich ohne Angelschein gefischt werden darf, nicht korrekt. Wer sich der Fischwilderei schuldig macht, dem drohen in Stuttgart bis zu 5.000 Euro Bußgeld.

Mehr zum Bußgeldkatalog können Sie hier nachlesen: https://www.bussgeldkataloge.de/





 
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