Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs
auf der Straße
Vom 13. 5. 1985 (BGBl. I S. 774),
zuletzt geändert durch VO vom 7. 8. 1997 (BGBl. I S. 2028)
Auf Grund des § 6 Abs.1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetztes in der
im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980
(BGBl. I S. 413 geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates
verordnet:
§ 1 (Verkehrsverbot für LKW auf Autobahnen und Bundesstraßen)
(1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen
sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2
genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und
den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen
in den Zeiten vom 1. Juli bis 31. August jeweils in der Zeit
von 7.00 bis 20.00 Uhr nicht verkehren.
(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken
in beiden Fahrtrichtungen:
A1 |
von Autobahnkreuz Leverkusen-West über Wuppertal,
Kamener Kreuz, Münster bis Anschlußstelle Cloppenburg und von
Bremer Kreuz bis Anschlußstelle Rade, von Buchholzer Dreieck
bis Horster Dreieck |
A2/E30 |
von Autobahnkreuz Oberhausen bis Berlin
(Abzweig Magdeburg/Autobahndreieck Werder) |
A3 |
von Oberhausener Kreuz über Autobahndreieck Heumar
bis Anschlußstelle Köln-Königsforst, von Mönchhof Dreieck über
Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg |
A4/E40 |
Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahndreieck Heumar
und vom Kirchheimer Dreieck bis Dresden (Abzweig Dresden/Autobahndreieck
Dresden) |
A5 |
von Hattenbacher Dreieck über Frankfurt, Karlsruhe
bis Anschlußstelle Offenburg |
A6 |
von Anschlußstelle Schwetzingen-Hockenheim bis
Autobahnkreuz Weinsberg, von Anschlußstelle Schnelldorf bis
Autobahnkreuz Nürnberg-Süd |
A7 |
von Anschlußstelle Tarp bis Anschlußstelle Hamburg-Schnelsen-Nord
von Abzweig A 250 (Nördlich des Horster Dreiecks) über Horster
Dreieck, Hannover, Kassel, Hattenbacher Dreieck, Autobahnkreuz
Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck
Allgäu bis zum Anschluß an B 309 |
A8 |
von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlußstelle
München-West und von Anschlußstelle München-Ramersdorf bis Anschlußstelle
Bad Reichenhall |
A9/E51 |
Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck
Potsdam) bis Anschlußstelle München-Schwabing |
A10 |
Berliner Ring |
A13/E55 |
Abzweig Lübbenau/Autobahndreieck Lübbenau bis
Abzweig Dresden/Autobahndreieck Dresden |
E13/E36
E55 |
Autobahnkreuz Schönefeld bis Abzweig Lübbenau/Autobahndreieck
Lübbenau |
A45 |
von Anschlußstelle Dortmund-Süd über Westhofener
Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck |
A61 |
von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz
Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim |
A81 |
von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahnkreuz
Herrenberg |
A92 |
von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlußstelle
Oberschleißheim |
A93 |
von Autobahndreieck Inntal bis Anschlußstelle
Reischenhart |
A99 |
von Autobahndreieck München-Feldmoching über Autobahnkreuz
München-Nord bis Autobahnkreuz München-Brunnthal |
A215 |
von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlußstelle
Blumenthal |
A831 |
von Anschlußstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz
Stuttgart |
A980 |
von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle Waltenhofen |
A995 |
von Anschlußstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz
München-Brunnthal |
3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen
außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:
B18 |
Von Anschluß an die Autobahn A 96 bei Aitrach
(Landkreis Ravensburg) bis Anschluß an die Autobahn A 96 bei
Schwatzen (Landkreis Lindau) |
B31 |
Von Anschlußstelle Stockach-Ost der A 98 bis Ortseingangstafel
Lindau (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung) |
E22 |
Stralsund bis Selmsdorf |
E251 |
Greifswald bis Berlin |
§ 2 (Ausnahmen für öffentliche Fahrzeuge)
(1) § 1 gilt nicht für Fahrzeuge
der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes,
des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung,
der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen
des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen,
der Bundeswehr, soweit das zuständige Wehrbereichskommando
ein dringendes Erfordernis festgestellt hat, und für Fahrzeuge,
die für Zwecke der Verteidigung nach dem Bundesleistungsgesetz
herangezogen werden,
der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts
im Falle dringender militärischer Erfordernisse.
(2) |
Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz
herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4), ist der Leistungsbescheid
mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung
auszuhändigen.
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(3) |
Die Befreiungen nach Absatz 1 dürfen unter gebührender Berücksichtigung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen
werden.
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§ 3 (Ausnahmen für private Fahrzeuge)
(1) § 1 gilt ferner nicht für kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße
vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen
Entladebahnhof bis zum Empfänger,
1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade-
oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens
150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
Beförderungen von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,
Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen.
(2) Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht-
oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen
zur Prüfung auszuhändigen.
§ 4 (Zuständigkeit für Ausnahmegenehmigung)
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom
Verbot des § 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung
mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.
(2) Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
nach Absatz 1 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die
Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren
Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung
hat. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung
aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren
Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung
liegt.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die
nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften
dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein
für bestimmte Antragsteller genehmigen. Erstrecken sich die Auswirkungen
der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung
notwendig, so ist der Bundesminister für Verkehr zuständig.
(4) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen.
Der Bescheid über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen
und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.
§ 5 (Ordnungswidrigkeiten)
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeuges
zuläßt oder
entgegen § 2 Abs. 2 den Leistungsbescheid oder entgegen § 3
Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen
§ 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder
zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.
§ 6 (gegenstandslos)
§ 7 (Inkrafttreten)
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf
die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft (1.06.1985).
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Wegen des verbesserten Ausbauzustandes sind ab sofort fünf Streckenabschnitte
aus den Fahrverboten der Ferienreiseverordnung jeweils in beiden
Fahrtrichtungen herausgenommen.
Es handelt sich hierbei um folgende Strecken:
A3: Autobahndreieck Heumar bis Anschluss-Stelle Köln-Königforst
A4/E40: Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahndreieck Heumar
A 10: Berliner Ring im Bereich der Netzabschnitte „Autobahndreieck
Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg“ sowie „Autobahndreieck
Havelland bis zur Anschluss-Stelle Berlin-Spandau".
B 18: gesamte Verbotsstrecke
E 22: Rostock bis Selmstorf
Im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung der Ferienreiseverordnung
hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im
Einvernehmen mit den Ländern entschieden, auf den genannten fünf
Strecken das Befahren mit Lkw an Samstagen ab sofort zuzulassen.
Dies geschieht dadurch, dass Verstöße gegen § 1 Abs. 2 und 3 der
Ferienreiseverordnung nicht verfolgt und geahndet werden.
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