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  Ferienreiseverordnung
   
 

Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf der Straße

Vom 13. 5. 1985 (BGBl. I S. 774), 
zuletzt geändert durch VO vom 7. 8. 1997 (BGBl. I S. 2028)

Auf Grund des § 6 Abs.1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetztes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, der zuletzt durch das Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413 geändert worden ist, wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

§ 1 (Verkehrsverbot für LKW auf Autobahnen und Bundesstraßen)
(1) Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen dürfen auf den in Absatz 2 genannten Autobahnen (Zeichen 330 der Straßenverkehrs-Ordnung) und den in Absatz 3 genannten Bundesstraßen an allen Samstagen in den Zeiten vom 1. Juli bis 31. August jeweils in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr nicht verkehren.

(2) Das Verbot des Absatzes 1 gilt für folgende Autobahnstrecken in beiden Fahrtrichtungen:
 
A1 von Autobahnkreuz Leverkusen-West über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlußstelle Cloppenburg und von Bremer Kreuz bis Anschlußstelle Rade, von Buchholzer Dreieck bis Horster Dreieck
A2/E30 von Autobahnkreuz Oberhausen bis Berlin (Abzweig Magdeburg/Autobahndreieck Werder)
A3 von Oberhausener Kreuz über Autobahndreieck Heumar bis Anschlußstelle Köln-Königsforst, von Mönchhof Dreieck über Frankfurter Kreuz bis Autobahnkreuz Nürnberg
A4/E40 Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahndreieck Heumar und vom Kirchheimer Dreieck bis Dresden (Abzweig Dresden/Autobahndreieck Dresden)
A5 von Hattenbacher Dreieck über Frankfurt, Karlsruhe bis Anschlußstelle Offenburg
A6 von Anschlußstelle Schwetzingen-Hockenheim bis Autobahnkreuz Weinsberg, von Anschlußstelle Schnelldorf bis Autobahnkreuz Nürnberg-Süd
A7 von Anschlußstelle Tarp bis Anschlußstelle Hamburg-Schnelsen-Nord von Abzweig A 250 (Nördlich des Horster Dreiecks) über Horster Dreieck, Hannover, Kassel, Hattenbacher Dreieck, Autobahnkreuz Biebelried, Autobahnkreuz Ulm/Elchingen und Autobahndreieck Allgäu bis zum Anschluß an B 309
A8 von Autobahndreieck Karlsruhe bis Anschlußstelle München-West und von Anschlußstelle München-Ramersdorf bis Anschlußstelle Bad Reichenhall
A9/E51 Berliner Ring (Abzweig Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlußstelle München-Schwabing
A10 Berliner Ring
A13/E55 Abzweig Lübbenau/Autobahndreieck Lübbenau bis Abzweig Dresden/Autobahndreieck Dresden
E13/E36
E55
Autobahnkreuz Schönefeld bis Abzweig Lübbenau/Autobahndreieck Lübbenau
A45 von Anschlußstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
A61 von Autobahnkreuz Meckenheim über Autobahnkreuz Koblenz bis Autobahndreieck Hockenheim
A81 von Autobahnkreuz Weinsberg bis Autobahnkreuz Herrenberg
A92 von Autobahndreieck München-Feldmoching bis Anschlußstelle Oberschleißheim
A93 von Autobahndreieck Inntal bis Anschlußstelle Reischenhart
A99 von Autobahndreieck München-Feldmoching über Autobahnkreuz München-Nord bis Autobahnkreuz München-Brunnthal
A215 von Autobahndreieck Bordesholm bis Anschlußstelle Blumenthal
A831 von Anschlußstelle Stuttgart-Vaihingen bis Autobahnkreuz Stuttgart
A980 von Autobahnkreuz Allgäu bis Anschlußstelle Waltenhofen
A995 von Anschlußstelle Sauerlach bis Autobahnkreuz München-Brunnthal

3) Das Verbot des Absatzes 1 gilt außerdem für folgende Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:
 
B18 Von Anschluß an die Autobahn A 96 bei Aitrach (Landkreis Ravensburg) bis Anschluß an die Autobahn A 96 bei Schwatzen (Landkreis Lindau)
B31 Von Anschlußstelle Stockach-Ost der A 98 bis Ortseingangstafel Lindau (Zeichen 310 der Straßenverkehrs-Ordnung)
E22 Stralsund bis Selmsdorf
E251 Greifswald bis Berlin

§ 2 (Ausnahmen für öffentliche Fahrzeuge)

(1) § 1 gilt nicht für Fahrzeuge der Polizei einschließlich des Bundesgrenzschutzes, des öffentlichen Straßendienstes der Verwaltung, der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes, soweit die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung vorliegen, der Bundeswehr, soweit das zuständige Wehrbereichskommando ein dringendes Erfordernis festgestellt hat, und für Fahrzeuge, die für Zwecke der Verteidigung nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden, der Truppen der nichtdeutschen Vertragsstaaten des Nordatlantikpakts im Falle dringender militärischer Erfordernisse.
(2)

Bei Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Absatz 1 Nr. 4), ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

(3)

Die Befreiungen nach Absatz 1 dürfen unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Anspruch genommen werden.

§ 3 (Ausnahmen für private Fahrzeuge)

(1) § 1 gilt ferner nicht für kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger,
 1a. kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

Beförderungen von
a) frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
b) frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
c) frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
d) leichtverderblichem Obst und Gemüse,

Leerfahrten, die im Zusammenhang mit Fahrten nach Nummer 2 stehen.

 (2) Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht- oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 4 (Zuständigkeit für Ausnahmegenehmigung)

   (1) Die Straßenverkehrsbehörden können Ausnahmen vom Verbot des § 1 in dringenden Fällen genehmigen, wenn eine Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln nicht möglich ist.

   (2) Örtlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach Absatz 1 ist die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die Ladung aufgenommen wird oder die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat. Wird die Ladung außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung aufgenommen, so ist die Straßenverkehrsbehörde zuständig, in deren Bezirk die Grenzübergangsstelle des Geltungsbereichs dieser Verordnung liegt.

   (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, so ist der Bundesminister für Verkehr zuständig.

   (4) Die Ausnahmegenehmigung ist schriftlich zu erteilen. Der Bescheid über die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

§ 5 (Ordnungswidrigkeiten)

   (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 ein Kraftfahrzeug führt oder das Führen eines Kraftfahrzeuges zuläßt oder entgegen § 2 Abs. 2 den Leistungsbescheid oder entgegen § 3 Abs. 2 vorgeschriebene Fracht- oder Begleitpapiere oder entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 die Ausnahmegenehmigung nicht mitführt oder zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt.

§ 6 (gegenstandslos)

§ 7 (Inkrafttreten)

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft (1.06.1985).
 
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Wegen des verbesserten Ausbauzustandes sind ab sofort fünf Streckenabschnitte aus den Fahrverboten der Ferienreiseverordnung jeweils in beiden Fahrtrichtungen herausgenommen.

Es handelt sich hierbei um folgende Strecken:

A3: Autobahndreieck Heumar bis Anschluss-Stelle Köln-Königforst

A4/E40: Autobahnkreuz Köln-West bis Autobahndreieck Heumar

A 10: Berliner Ring im Bereich der Netzabschnitte „Autobahndreieck Havelland bis Autobahndreieck Oranienburg“ sowie „Autobahndreieck Havelland bis zur Anschluss-Stelle Berlin-Spandau".

B 18: gesamte Verbotsstrecke

E 22: Rostock bis Selmstorf

Im Vorgriff auf die beabsichtigte Änderung der Ferienreiseverordnung hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den Ländern entschieden, auf den genannten fünf Strecken das Befahren mit Lkw an Samstagen ab sofort zuzulassen. Dies geschieht dadurch, dass Verstöße gegen § 1 Abs. 2 und 3 der Ferienreiseverordnung nicht verfolgt und geahndet werden.

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