Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten zusätzlich
aber vorrangig zu ADSp.
( www.stgt.com/amk/adsp.pdf )
1. Der Kunde ist für die Verkehrssicherheit des zu überführenden
Fahrzeugs allein verantwortlich. Eine Checkliste wird vom
Auftragnehmer auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Müssen
Fragen mit "Nein" beantwortet werden oder bestehen
Unsicherheiten ist eine Rücksprache mit dem Überführer
erforderlich.
2. Wird die Überführung wegen technischer Mängel
vom Überführer abgelehnt, so können Kosten
für Anfahrt in Höhe von 0,90 € je Entfernungskilometer
ab Stgt - Wangen, mindestens jedoch 40.- € berechnet
werden. (Jeweils zuzügl. MWSt.) .
3. Der Kunde ist für die erforderlichen Begleitpapiere
verantwortlich (ausgenommen Fahrzeugschein u. Versicherungsbestätigung
für Überführungskennzeichen) und haftet für
alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel
am Fahrzeug und/oder unsachgemäßer Beladung bzw.
unzureichender Begleitpapiere/fehlender Genehmigungen entstehen.
(Verwarnungen, Bußgelder, o. ä.. Schäden durch
verlorene Ladung, Abschlepp- u. Bergungskosten, etc.)
4. Der Überführer haftet nur für Schaden,
die er vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat.
Eine Haftung für Schäden bei denen Mängel an
Fahrzeug oder Ladung mit ursächlich waren ist ausgeschlossen.
Der Ersatz von Verlusten aus entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen.
Für Verzögerungen aufgrund von Staus, Witterungseinflüssen,
Streiks o.ä. kann der Überführer nicht zur
Verantwortung gezogen erden. Die Haftung für Ladung ist
auf 2500.- € je Überführungsfahrzeug beschränkt.
Bei streng weisungsgebundener Tätigkeit für Firmen
beschränkt sich die Haftung auf die eines Angestellten.
Zugelassene Fahrzeuge sind vom Auftraggeber vollkasko zu versichern.
5. Treten während der Überführung technische
Mängel auf oder werden solche behördlicherseits
beanstandet, so ist der Überführer berechtigt diese
auf Kosten des Kunden zu beheben oder beheben zu lassen, soweit
die Maßnahmen wirtschaftlich angemessen erscheinen.
Ist eine Rücksprache mit dem Kunden im Falle eines größeren
Schadens oder Mangels nicht möglich, so ist der Überführer
berechtigt, das Fahrzeug auf einen geeigneten Abstellplatz
zu fahren bzw. abschleppen zu lassen, eigene Überführungskennzeichen
zu entfernen und die Kosten der Überführung bis
dorthin zu berechnen.
6. Sind vom Überführer Reparaturen, Reparaturversuche
o. ä . durchzuführen, oder kommt es wegen Reparaturen
oder bei der Übernahme oder Übergabe zu Wartezeiten,
die insgesamt mehr als eine Stunde in Anspruch nehmen, so
werden diese zusätzlich zu einem vereinbarten Pauschalpreis
in Rechnung gestellt.
7. Im Fahrzeug vorhanden Treibstoff kann für die Überführung
verwendet werden,
ohne dass dem Auftraggeber Ersatz- oder Minderungsanspruch
zusteht.
8. In einem Pauschalpreis nicht enthaltener Aufwand wird
zu 25.- € / Stunde (netto) zuzüglich Spesen abgerechnet.
9. Bei allen Maßnahmen des Überführers deren
Kosten 150,- € übersteigen, ist er innerhalb des
zumutbaren Rahmens verpflichtet mit dem Kunde Rücksprache
zu halten.
10. Die Meinung des Überführers über Zustand
von Fahrzeug und Ladung ist keine Garantie dafür, daß
alle Kontrollen ohne Beanstandung passiert werden können
und entbindet den Kunden nicht von seiner Verantwortung für
evtl. auftretende Mängel oder Betriebbsstörungen.
11. Die Auswahl des Fahrers steht ausschließlich dem
Überführer zu, sofern nicht eine abweichende schriftliche
Vereinbarung getroffen ist.
12. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zur
Zahlung fällig. Bei Uneinigkeit über die Rechnungshöhe
wird das Urteil der Schiedsstelle der Handwerkskammer als
bindend anerkannt. Gerichtsstand ist Stuttgart.
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